Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Verfahren V R 28/21 zwei wesentliche Entscheidungen getroffen, die die steuerliche Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben in Krankenhäusern betreffen. Diese Sachverhalte lassen sich wie folgt einfach erläutern:

1. Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte

Sachverhalt: Ein Krankenhaus stellt Personal und Sachmittel (z. B. Räume, medizinische Geräte) den Krankenhausärzten zur Verfügung, damit diese ambulante Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen durchführen können. Es stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Gewinne dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen sind. Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst Tätigkeiten, die der unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen, in diesem Fall die medizinische Versorgung.

Erläuterung:
Zweckbetrieb: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Gewinne aus solchen Betrieben sind steuerlich begünstigt.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Tätigkeiten, die nicht direkt dem gemeinnützigen Zweck dienen, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.
Der BFH entschied, dass die Überlassung von Personal und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlungen im Rahmen genehmigter Chefarztambulanzen als Teil des Zweckbetriebs angesehen werden kann, da sie der medizinischen Versorgung dient, die zum gemeinnützigen Zweck des Krankenhauses gehört.

2. Zuordnung von Betriebsausgaben bei gemischten Leistungen

Das Krankenhaus betreibt sowohl einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch einen Zweckbetrieb.
Mitarbeiter des Zweckbetriebs erhalten Leistungen (z. B. Mittagessen) des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis. Es stellt sich die Frage, ob die Betriebsausgaben für diese verbilligten Leistungen teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können, wenn Mitarbeiter des Zweckbetriebs Leistungen zu einem verbilligten Preis erhalten. Die Zuordnung erfolgt anteilig entsprechend der Nutzung durch den Zweckbetrieb.

Erläuterung:
Betriebsausgaben: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen und steuerlich abziehbar sind.
Gemischte Nutzung: Wenn Ressourcen sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch für den Zweckbetrieb genutzt werden, müssen die Ausgaben anteilig zugeordnet werden.
Der BFH entschied, dass es gerechtfertigt ist, einen Teil der Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Kosten für die verbilligten Mittagessen) dem Zweckbetrieb zuzuordnen, weil diese Ausgaben auch dem Zweckbetrieb zugutekommen.
Quelle: HMW