Ärzteversorung


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Auf die Bezüge aus der Ärzteversorgung sind Steuern zu zahlen, obwohl ein Teil der früheren Einzahlungsbeiträge bereits besteuert wurde. Durch das Wachstumschancengesetz sollen künftige Versorgungsempfänger erst einmal steuerlich entlastet werden.

Die neuen Regelungen sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Diesbezüglich ist seit dem vergangenen Jahr die frühere Beschränkung für den Abzug von Ausgaben für die Altersvorsorge aufgehoben, sodass Ärztinnen und Ärzte 100 % ihrer Aufwendungen in die Steuer bringen können, gedeckelt auf den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West. Derzeit beträgt dieser für Alleinstehende 27.565 EUR pro Jahr, Zusammenveranlagte können im Jahr 2024 bis zu 55.130 EUR absetzen.

Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil für (künftige) Rentenjahrgänge langsamer steigen als ursprünglich geplant. Statt 1 % Plus pro Jahr sind es ab jetzt nur noch 0,5 %. Somit ergibt sich für Versorgungsbezüge, die in diesem Jahr zum ersten Mal gezahlt werden, ein Besteuerungsanteil von 83 statt 84 %.

Der Termin, ab dem die Ärzteversorgung vollständig besteuert wird, verschiebt sich von 2040 auf 2058.