Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 CS 24.1320) hat klargestellt, dass die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis eine baurechtliche Zweckänderung darstellt und somit eine Baugenehmigung erfordert. Wer Wohnraum ohne entsprechende Genehmigung gewerblich – etwa als Praxis – nutzt, handelt formell illegal.
Hintergrund des Urteils: Im zugrunde liegenden Fall eröffnete eine Frau im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie, ohne die erforderliche Nutzungsänderung zu beantragen. Das Landratsamt untersagte daraufhin die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld an. Die Betroffene beantragte nachträglich die Genehmigung, die jedoch abgelehnt wurde. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die Nutzung ohne Genehmigung untersagt werden darf.
Rechtliche Begründung: Die Nutzung einer Wohnung als Praxis ist keine Wohnnutzung mehr, sondern eine gewerbliche Nutzung. Eine solche Zweckänderung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Umwandlung genehmigungsfähig ist. Ohne Genehmigung ist die Nutzung unzulässig und kann untersagt werden.
Konsequenzen für Eigentümer: Wer eine Wohnung als Praxis nutzen möchte, muss vorab einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Die Nutzung ohne Genehmigung kann zur sofortigen Untersagung und zu Zwangsgeldern führen. Die Prüfung durch die Behörde ist umfassend und kann im Ergebnis negativ ausfallen, etwa wenn die Umnutzung städtebaulich oder nachbarrechtlich problematisch ist.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 01.10.2024