Wer sich freiwillig tätowieren lässt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden und damit die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, weshalb sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe das Risiko einer Infektion durch die freiwillige Tätowierung selbst übernommen.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Das LAG stellte klar, dass eine durch eine Tattoo-Infektion verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt. Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung liegt bei bis zu 5 % – das ist nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnliches oder fernliegendes Risiko.
Argumentation des Gerichts: Das Gericht betonte, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Klägerin hätte mit der Möglichkeit einer Entzündung rechnen müssen. Die Komplikation sei in der Natur des Eingriffs angelegt und daher nicht dem allgemeinen Krankheitsrisiko zuzurechnen.
Konsequenz: Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, können vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle und unterstreicht die Eigenverantwortung bei freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein