Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - XII ZB 361/24) hat entschieden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung mit Off-Label-Use (also die Anwendung eines Medikaments außerhalb der Zulassung) nur zulässig ist, wenn:
- Arzt und Betreuer gemeinsam entscheiden,
- eine aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Leitlinie oder Empfehlung dies stützt,
- und die Maßnahme dadurch als notwendig gilt.
Fehlt eine solche wissenschaftliche Grundlage, ist der Off-Label-Use bei Zwangsmedikation nicht erlaubt. Damit werden die Rechte betreuter Personen gestärkt und hohe Anforderungen an solche Maßnahmen gestellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.06.2025