Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 14 V 907/25 A (G)) entschieden, dass die Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und nicht als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG einzustufen sind.
Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)