Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Ärzte Privatpatienten grundsätzlich nicht darüber informieren müssen, ob deren private Krankenversicherung die Kosten eines Eingriffs übernimmt. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn dem Arzt bekannt ist oder sich konkrete Hinweise ergeben, dass die Versicherung die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.