OLG Hamm zur Praxisnachfolge bei ruhender Tätigkeit


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Mit Urteil vom 8. Januar 2026 hat das OLG Hamm entschieden, dass bei einer langjährigen Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Grundlagen einer Praxisübernahme entfallen können. Im Streitfall ging es um den Kaufpreis für eine Arztpraxis, deren Übergabe sich wegen eines langwierigen Nachbesetzungsverfahrens über Jahre verzögert hatte. Das Gericht verneinte eine Pflicht des Nachfolgers zur Kaufpreiszahlung, weil die Praxis in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr übergabefähig gewesen sei. Maßgeblich war dabei, dass nicht nur die Räume, sondern auch der Patientenstamm und der funktionale Praxiswert als Praxissubstrat verschwunden waren.
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24