Formfehler bei Verordnungen


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Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. August 2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) zeigt deutlich, dass formale Anforderungen im vertragsärztlichen Bereich erhebliche finanzielle Risiken bergen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt Verordnungen für den Sprechstundenbedarf nicht eigenhändig unterschrieben, sondern einen Unterschriftenstempel verwendet. Obwohl die Verordnungen medizinisch korrekt waren, wurde ein hoher Regress festgesetzt.
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)